{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-28_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_28_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_28", "Checksum": "d04f74249b1258f1e28a1f06d6db2164"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Laut dieser Bestimmung darf die Behörde die Akteneinsicht nur verweigern,\nwenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es erfordert oder es im Interesse\neiner noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung notwendig ist (Abs. 1), die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die geheimzuhaltenden Aktenstücke erstrecken (Abs.\n2). Demzufolge gilt das Akteneinsichtsrecht nicht absolut (REGINA KIENER/BERNHARD\nRÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 622, S. 149).\nEine Einschränkung der Akteneinsicht muss auf einer Interessenabwägung im Einzelfall beruhen\n(STEPHAN C. BRUNNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,\nChristoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 9 zu Art. 27).\n\nc) Die Frage, ob es sich bei der strittigen Veranlagungsanzeige um ein Geheimdokument\nhandelt, kann offen bleiben. Es ist allemal als vertrauliche Akte zu bezeichnen, was dazu führt,\ndass das Recht auf Akteneinsicht zwingend einzuschränken ist. Das Interesse der Mutter und deren Ehepartner, dass ihre Tochter beziehungsweise Stieftochter die Steuerveranlagung nicht zu\nsehen bekommt, ist um ihre Persönlichkeit willen zu schützen. Das Verhalten der Vorinstanz hält\nauch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Der Betrag von 1'389'568 Franken ist durch\ndie Veranlagungsanzeige ausgewiesen und der Höhe nach nicht bestritten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ein Anrecht auf Einsicht in dieses Dokument haben\nmuss. Demnach ist die Weigerung der Vorinstanz, die Veranlagungsanzeige auszuhändigen, nicht\nzu beanstanden, und ist der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör sei verletzt\nworden, unbegründet.\n\n5. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berücksichtigung des Vermögens ihres Stiefvaters. Gestützt auf Art. 278 Abs. 1 ZGB dürfe nur die Einkommens- und Vermögenssituation der\ngesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen beachtet werden, mithin die ihrer Eltern. Ihr\nStiefvater habe ihr gegenüber keine wirtschaftliche Verantwortung übernommen und sie habe kei-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 8\n\nnen Unterhaltsanspruch ihm gegenüber. Bezüglich der ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht sei ihre Mutter so zu betrachten, als ob sie nicht verheiratet wäre. Die Auslegung der Vorinstanz von Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, würde zu\nvöllig unhaltbaren Konsequenzen führen. Bei Kindern geschiedener Eltern, welche beide wieder\nverheiratet seien, würden nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Festlegung von Stipendien die Einkommen und Vermögen von vier Personen berücksichtigt, nämlich die des Vaters\nund dessen Ehefrau sowie die der Mutter und deren Ehemann. Demgegenüber würden bei Kindern verheirateter Eltern nur die Einkommen und Vermögen von Vater und Mutter berücksichtigt.\nEine solche Praxis benachteilige offensichtlich Kinder geschiedener Eltern, weil das aufsummierte\nEinkommen und Vermögen von vier Personen höher sei als jenes von zwei Personen. Die Auslegung und Anwendung von Art. 278 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz verletze damit das Rechtsgleichheitsgebot in krasser Weise.\n\nb) Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass die Unterhaltspflicht der Eltern und der anderen\ngesetzlich für den Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichteter Personen vor die Unterstützung des Staates geht. Die Erweiterung des Begriffs \"anderer gesetzlich für den Unterhalt der\nPerson in Ausbildung verpflichteter Personen\" (Art. 6 StiG) auf die Stiefeltern erscheine gestützt\nauf Art. 278 Abs. 2 ZGB zulässig. Die Beistandspflicht von Art. 278 Abs. 2 ZGB sei eine Konkretisierung der allgemeinen Beistandspflicht von Art. 159 Abs. 3 ZGB und bestehe gegenüber dem\nEhepartner, nicht gegenüber dem Kind. Im Verhältnis zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern\ngegenüber deren Kindern sei die Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seines Ehegatten\nsubsidiär. Wo die Mittel für die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber der vorehelichen Kindern\nfehlten, habe der Stiefvater einen allfälligen Bedarf des Kindes auszugleichen. So habe bereits das\nfrühere Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 29. Oktober 2007 (1A 2007 11) entschieden.\nSchliesslich verweist die Vorinstanz auf Art. 16 Abs. 5 StiR, wonach für den Elternteil, der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung leistet, kein Budget erstellt wird.\nDer Vater der Beschwerdeführerin habe einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 950 Franken zu\nzahlen. Die Unterhaltspflicht dauere über die Mündigkeit hinaus bis zum Zeitpunkt, in welchem die\nBeschwerdeführerin ihre Ausbildung ordentlicher Weise abgeschlossen haben werde. Demzufolge\nhabe das ABBA nur die Veranlagungsanzeige 2012 der Mutter berücksichtigt.\n\n6. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise das Vermögen der Mutter\nund deren Ehemann berücksichtigt hat und sich rechtens auf die gemeinsame Veranlagungsanzeige stützen konnte.\n\n"}