{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-28_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_28_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_28", "Checksum": "d04f74249b1258f1e28a1f06d6db2164"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn\ndie Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder\nsie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die\nVorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet\ndas Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf\nden Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).\n\n3. a) Gemäss Art. 65 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV;\nSGF 10.1) gewährt der Staat finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre\nwirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern. Eine solche Unterstützung kann durch Stipendien und\nStudienbeiträge (= Ausbildungsbeiträge) erfolgen. Sie ist immer subsidiär: Die Ausbildungsbeiträge\nwerden auf Gesuch hin gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung,\nihrer Eltern, ihres Ehegatten und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt Verpflichteter nicht ausreichen, um die Ausbildungskosten zu decken (Art. 6 StiG).\n\nb) Stipendien werden in der Regel nur für eine Erstausbildung gewährt (HERBERT PLOTKE,\nSchweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern usw. 2003, S. 251 ff.). Die Beschwerdeführerin absolviert\nunbestrittenermassen eine Erstausbildung. Diese fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der\nEltern, die auch gegeben ist, wenn eine volljährige Person über keine angemessene Ausbildung\nverfügt (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB;\nSR 210]).\n\nc) Nach Art. 12 Abs. 1 StiG werden für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags unter anderem die Ausbildungskosten (lit. a), die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung und\nihrer Eltern (lit. b) sowie eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung (lit. c)\nberücksichtigt. Die Differenz zwischen den Ausbildungskosten und den (Eigen-)Mitteln bildet den\nfestgestellten Fehlbetrag. Dieser wird durch den Ausbildungsbeitrag in den Grenzen der im Ausführungsreglement festgelegten Höchstbeträge gedeckt (Art. 13 StiG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StiG\nwerden die finanziellen Möglichkeit nach Abs. 1 lit. b grundsätzlich aufgrund aller Einkünfte und\ndes Vermögens festgelegt.\n\nd) Nach Art. 16 Abs. 1 StiR dient das Familienbudget dazu, die finanziellen Verhältnisse\nder Eltern der Person in Ausbildung und gegebenenfalls weiterer unterhaltspflichtiger Personen zu\nerfassen. Art. 17 Abs. 1 StiR sieht vor, dass die finanzielle Beteiligung, die von den Eltern und an-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 8\n\nderen unterhaltspflichtigen Personen verlangt werden kann, aufgrund der Einkommen gemäss der\ndem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festgelegt wird. Art. 18 Abs. 3 StiR bestimmt, dass, wenn das gesamte Bruttovermögen 1 Million Franken übersteigt, kein Stipendium\ngewährt wird, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Betrag des steuerbaren Vermögens und\ndes Reineinkommens. Die Steuerveranlagungsanzeige der Eltern, auch wenn sie getrennt oder\ngeschieden sind, ist dem Gesuch beizulegen (Art. 10 Abs. 4 lit b StiR).\n\ne) Zu berücksichtigen ist weiter die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur\nHarmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (SGF 44.6). Dieser Vereinbarung ist der Kanton Freiburg am 1. März 2013 beigetreten. Sie weicht indes nur unwesentlich von den erwähnten kantonalen Bestimmungen ab.\n\n4. a) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich das Bruttovermögen der Mutter der Beschwerdeführerin gemäss der Steuerveranlagungsanzeige 2012 auf 1'389'568 Franken\nbeläuft. Aus Gründen des Datenschutzes könne der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Veranlagungsanzeige der Mutter nicht gewährt werden. Das ABBA habe dieses Dokument, das vertraulich sei, direkt von der Mutter der Beschwerdeführerin erhalten. Es sei deren Sache, ihre Mutter um Herausgabe der Veranlagungsanzeige zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin rügt das Verhalten der Vorinstanz als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt erneut Einsicht in\ndie Veranlagungsanzeige ihrer Mutter.\n\n"}