{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-28_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_28_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_28", "Checksum": "d04f74249b1258f1e28a1f06d6db2164"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Josef Hayoz, Christan Pfammatter\nGerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKOMMISSION FÜR AUSBILDUNGSBEITRÄGE, Vorinstanz\n\nGegenstand Schule und Bildung\n\nAusbildungsbeiträge\n\nBerücksichtigung des Vermögens des Stiefvaters\n\nUnentgeltliche Rechtspflege\n\nBeschwerde vom 18. Februar 2014 gegen den Entscheid der Kommission\nfür Ausbildungsbeiträge vom 28. Januar 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 8\n\nSachverhalt\n\nA. A.________, geboren 1991, begann im August 2011 den Studiengang Bachelor an der\nB.________ in Bern. Am 20. August 2013 stellte sie beim Amt für Ausbildungsbeiträge des\nKantons Freiburg (nachfolgend: ABBA) ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr\n2013/2014. Ihre Eltern sind seit 2002 geschieden und die elterliche Sorge wurde damals der\nMutter C.________ zugesprochen, die im Kanton Freiburg wohnhaft ist und sich in der Folge mit\nD.________ verheiratet hat. Der Vater von A.________, E.________, muss seiner Tochter\ngemäss einem Urteil des Gerichts des F.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahlen.\nA.________ hat eine im 2008 geborene Tochter, die bei ihr lebt.\n\nB. Am 16. Oktober 2013 gewährte das ABBA A.________ ein Darlehen von 27'000 Franken. Es\nlehnte jedoch mit Entscheid vom 21. November 2013 das Begehren um Gewährung eines\nStipendiums ab mit der Begründung, dass die gemeinsame Steuerveranlagung vom 17. Oktober\n2013 der Mutter und deren Ehemann ein Gesamtvermögen von 1‘389‘568 Franken ausweise. Bei\neinem Bruttovermögen, welches 1 Million Franken übersteige, könne kein Stipendium gewährt\nwerden, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Betrag des steuerbaren Vermögens und des\nReineinkommens.\n\nC. A.________ erhob am 10. Dezember 2013 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr Einblick\nin die Steuerveranlagung ihrer Mutter zu gewähren. Zudem solle nur die Steuerveranlagung der\nMutter berücksichtigt werden. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge (nachfolgend: Vorinstanz)\nwies die Einsprache mit Verfügung vom 28. Januar 2014 ab und bestätigte den Entscheid des\nABBA vom 21. November 2013.\n\nD. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe am 18. Februar 2014 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht und ersuchte um die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nach Massgabe\nder gesetzlichen Regeln. Nebstdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\nE. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 8. April 2014, es sei auf die Beschwerde nicht\neinzutreten und der Entscheid vom 28. Januar 2014 zu bestätigen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes\nwegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;\nSGF 150.1]). Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Gesetz vom 14. Februar 2008\nüber die Stipendien und Studiendarlehen (StiG; SR 44.1) sowie nach dem Reglement vom 8. Juli\n2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR; SR 44.11). Die sachliche Zuständigkeit der\nverwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 23 StiG sowie\nArt. 114 Abs. 1 lit. a VRG. Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert\n(Art. 76 VRG). Die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) wurden gewahrt. Die\nBeschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG).\n\nb) Die Beschwerdeführerin kann im Kanton Freiburg einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen, wenn sie unter anderem hier ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 10 StiG).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 8\n\nNach Art. 6 StiR befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Freiburg, wenn die\nEltern der gesuchstellenden Person hier den zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Abs. 1). Sind die\nEltern getrennt oder geschieden, so befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton\nFreiburg, wenn der Elternteil, der das Sorgerecht hat oder dieses bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Person in Ausbildung ausgeübt hat, hier den zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Abs. 2).\n\nNach der Scheidung der Eltern bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin blieb deren Mutter\nInhaberin der elterlichen Sorge. Die Mutter hat ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg. Demnach sind\ndie freiburgischen Behörden für das Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zuständig.\n\nc) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n"}