Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von 1‘000 Franken wird ihr zurückerstattet. III. Die Rechtsanwalt Gapany geschuldete Parteientschädigung wird auf 2'553 Franken festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. November 2014/jka Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin