c) Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird auf 2'553 Franken festgesetzt (Honorar: 2'300 Franken [der Stundenansatz beträgt 230 und nicht 240 Franken und der geltend gemachte Anspruch für den Aufwand nach Erhalt des Urteils ist teilweise unbegründet]; Auslagen: 63.90 Franken; Mehrwertsteuer: 189.10 Franken). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Grossen Rats vom 14. November 2013 wird aufgehoben. Die Angelegenheit geht im Sinn der Erwägungen zurück an den Grossen Rat zu neuem Entscheid. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.