Eine solche Überlegung kann nicht genügen, um die Eignung der Beschwerdeführerin zu verneinen und mithin ihr Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Faktisch bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lassen muss, um das Bürgerrecht zu erhalten. f) Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. 6. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Gericht den angefochten Entscheid aufhebt und ihr Einbürgerungsgesuch gutheisst oder eventuell, die Sache mit verbindlichen Weisungen zur Neuentscheidung an den Grossen Rat zurückweist.