Für das Kantonsgericht besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzukommen. Der Ehemann wurde gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des BMA vom 8. Oktober 2007 aus der Schweiz weggewiesen. Die Eheleute sind weder geschieden noch gerichtlich getrennt; die Ehe wird aufrechterhalten beziehungsweise der Ehewille besteht trotz getrenntem Wohnsitz weiter. Bei dieser Sachlage kann zwar nicht von einer tatsächlichen Gemeinschaft gesprochen werden. Aber allein darauf kommt es, wie schon gesagt, nicht an, wesentlich ist der Ehewille.