6 BRG müsse als wirksames Mittel zum Anreiz, die nötigen Schritte zu unternehmen, verstanden werden. Die Ausweitung der Anwendung auf den Ehegatten, selbst wenn er nicht das Bürgerrecht beantrage, sei eine Anreizmassnahme, die sich bewährt habe, möge sie auch streng erscheinen. Der Grosse Rat wolle nicht zur Situation vor dem Erlass von Art. 6 Abs. 2 BRG zurückkehren, als man häufig feststellte, dass nur ein Ehegatte um die Einbürgerung nachsuchte, während der andere im Gesuch nicht enthalten war. Dabei sei regelmässig vorgeschoben worden, dass kein Interesse am Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bestehe, wobei sich dahinter aber oft ernsthafte Integrationsdefizite versteckt hätten.