b) Demgegenüber macht der Grosse Rat geltend, dass sowohl er als auch die Einbürgerungskommission Kenntnis vom Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. November 2010 haben. Er habe sich aber aus grundsätzlichen Überlegungen zu einer buchstabengetreuen Auslegung des Gesetzestextes entschlossen. Personen, die sich entscheiden, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz und in den Kanton zu verlegen, sollten sich integrieren. Art. 6 BRG müsse als wirksames Mittel zum Anreiz, die nötigen Schritte zu unternehmen, verstanden werden.