Hier sei das Getrenntleben nicht auf eheliche Probleme, sondern auf die Entscheide der Migrationsbehörden zurückzuführen. Wenn es keine Krise gebe, so müsste die Beschwerdeführerin ein Scheidungsverfahren einleiten oder in einem Eheschutzverfahren eine Krise geltend machen, um unter die Ausnahmebestimmung zu fallen.