Rat habe festgestellt, dass die Ausnahmen von Art. 3 BRR nicht anwendbar seien. Er hätte sich aber die Frage stellen müssen, ob nicht auch eine Trennung "aus anderen Gründen" eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Wird ein Wohnsitz im Ausland begründet, weil sich der Arbeitsort dort befindet oder weil die Eheleute gemäss Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt leben, könnte eine Ausnahme rechtfertigen. Zudem könnten die Ehegatten nach dem geltenden Eherecht getrennte Wohnsitze haben. Hier sei das Getrenntleben nicht auf eheliche Probleme, sondern auf die Entscheide der Migrationsbehörden zurückzuführen.