6 BRG könne nicht vorgenommen werden und widerspreche dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz sowie der Bundesverfassung. Art. 6 BRG sei so auszulegen, dass die Bewerberin einen Individualanspruch auf Behandlung ihres Einbürgerungsgesuches besitze und dass in diesem Zusammenhang die Situation des Ehegatten und der Kinder eine gewisse Rolle spielen dürfe, jedoch die Einbürgerungsvoraussetzungen bei ihnen nicht erfüllt sein müssen. Auch dürfe das Diskriminierungsverbot nicht verletzt werden. Nebstdem sei die in Art. 3 BRR vorgesehene Aufzählung nicht abschliessend. Der Grosse Rat habe festgestellt, dass die Ausnahmen von Art. 3 BRR nicht anwendbar seien.