der Grosse Rat feststellen müssen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Deutsch spreche. Die vom Grossen Rat vorgenommene Auslegung von Art. 6 BRG würde ausserdem zur Folge haben, dass das Gesuch einer Bewerberin, die während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens heiratet und mit ihrem Ehemann zusammenzieht, von der Behörde abgewiesen würde; demnach müsste die Bewerberin mit der Heirat zuwarten. Eine solche Auslegung von Art. 6 BRG könne nicht vorgenommen werden und widerspreche dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz sowie der Bundesverfassung.