Zudem gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, zu verhindern, dass nur ein Ehegatte ein Gesuch stelle, um zu verbergen, dass der andere Ehegatte nach Jahren in der Schweiz weder Deutsch noch Französisch spreche oder dass die Einbürgerungsbedingen nur teilweise erfüllt seien. Erstens erfülle die Beschwerdeführerin alleine die Einbürgerungsvoraussetzungen. Zweitens würde Kantonsgericht KG Seite 7 von 9