Indem der Kanton Freiburg verlange, die Einbürgerungsbedingungen müssten ebenfalls bei den keine Einbürgerung beantragenden Ehegatten und Kindern erfüllt sein, werde der Individualanspruch auf Einbürgerung ausgehöhlt. Es sei deshalb eine strikte Trennung vorzunehmen zwischen den Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin und der Person ihres Ehemannes. Zudem gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, zu verhindern, dass nur ein Ehegatte ein Gesuch stelle, um zu verbergen, dass der andere Ehegatte nach Jahren in der Schweiz weder Deutsch noch Französisch spreche oder dass die Einbürgerungsbedingen nur teilweise erfüllt seien.