5. a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts. Der Grosse Rat habe absichtlich das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. November 2010 (601 2010 9/10) missachtet. Jede Person habe einen Individualanspruch auf Einbürgerung. Im eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz würden Mindestanforderungen für den Bewerber aufgestellt. Danach sei ein Einbürgerungsgesuch einer erwachsenen Person jeweils nur unter Berücksichtigung der eigenen Person zu behandeln. Indem der Kanton Freiburg verlange, die Einbürgerungsbedingungen müssten ebenfalls bei den keine Einbürgerung beantragenden Ehegatten und Kindern erfüllt sein, werde der Individualanspruch auf Einbürgerung ausgehöhlt.