Zudem laufe gemäss dem BMA die von Deutschland verhängte Einreisesperre im Schengenraum wahrscheinlich Ende Januar 2014 aus. So habe der Ehemann unter Umständen die Möglichkeit, eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und könnte sich in der Schweiz an der Seite seiner Ehefrau niederlassen. Die Beschwerdeführerin könnte das Verfahren ein Jahr nach der Einreise ihres Ehegatten in die Schweiz erneut einleiten und damit rechnen, dem oben erwähnten wichtigen Grund in Art. 3 lit. a BRR zu genügen.