Sie habe damit rechnen müssen, dass die familiäre Situation Auswirkungen auf ihr Einbürgerungsverfahren haben würde, da ihr Ehemann seinen Aufenthalt nicht regeln könne. Es sei gerechtfertigt, dass das Interesse an der Einhaltung der kantonalen Gesetzgebung überwiege und keine Ausnahme genehmigt werde, die das Risiko berge, den Willen des Gesetzgebers, der die Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten ausdrücklich vorgesehen habe, zu verhöhnen. Zudem laufe gemäss dem BMA die von Deutschland verhängte Einreisesperre im Schengenraum wahrscheinlich Ende Januar 2014 aus.