Des Weiteren bestehe kein anderer wichtiger Grund, der eine Nicht-Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten nach sich ziehen würde. Als sie ihr Einbürgerungsgesuch einreichte, seien der Beschwerdeführerin die Bedingungen, die erfüllt werden mussten, und die Komplexität des Verfahrens bekannt gewesen. Sie habe damit rechnen müssen, dass die familiäre Situation Auswirkungen auf ihr Einbürgerungsverfahren haben würde, da ihr Ehemann seinen Aufenthalt nicht regeln könne.