Zwar könnten bei der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den nicht in das Gesuch eingeschlossenen Ehegatten aus wichtigen Gründen Ausnahmen gemacht werden. Aus dem Dossier gehe nicht hervor, dass sich das Ehepaar in einer Krise befinde. Der Grund, weshalb die Eheleute nicht zusammen lebten, beruhe auf der Tatsache, dass der Ehemann keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Insofern sei Art. 3 lit. b BRR nicht anwendbar. Des Weiteren bestehe kein anderer wichtiger Grund, der eine Nicht-Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten nach sich ziehen würde.