auch für seine engsten Familienangehörigen, das heisst für den Ehegatten und die Kinder. Die Praxis der letzten Jahre habe nämlich gezeigt, dass das Einbürgerungsgesuch sehr oft nur von einem Ehegatten, in der Regel vom Ehemann eingereicht werde. Dabei gehe es sehr oft darum zu verbergen, dass die Frau des Gesuchstellers nach Jahren in der Schweiz weder Deutsch noch Französisch spreche und dass sie die Einbürgerungsbedingungen nur teilweise erfülle. Es sei aber weiterhin möglich, dass ein minderjähriger Gesuchsteller ein Einbürgerungsgesuch einreiche, selbst wenn seine Eltern die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllten.