Das bedeutet, dass der Grosse Rat nach Ermessen entscheidet, wobei das Ermessen innerhalb der Schranken des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts ausgeübt werden muss. Innerhalb dieser Schranken besteht jedoch die "Freiheit der Entscheidung von Fall zu Fall" (YVO HANGARTNER, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, in ZBl 110/2009, S. 293 ff., Kantonsgericht KG Seite 4 von 9