b) Das kantonale Bürgerrechtsgesetz vermittelt dem Gesuchsteller keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der ordentlichen Einbürgerung (KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin, Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser, Basel 2009, Rz. 12.12, S. 595; BERNHARD EHRENZELLER, Entwicklungen im Bereich des Bürgerrechts, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, S. 19). Das bedeutet, dass der Grosse Rat nach Ermessen entscheidet, wobei das Ermessen innerhalb der Schranken des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts ausgeübt werden muss.