F. Am 3. Januar 2014 liess A.________ beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, den Entscheid des Grossen Rats vom 14. November 2013 aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit dem Grossen Rat zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, das von A.________ eingereichte Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2014 schliesst der Grosse Rat auf Abweisung der Beschwerde.