Am 16. April 2013 sprach A.________ erneut bei der Einbürgerungskommission des Grossen Rats vor. Mit ihrem Bericht vom 30. August 203 beantragte die Einbürgerungskommission den Grossen Rat, das Gesuch abzuweisen. Sie stützte sich dabei auf die Gründe, welche die Gemeinde C.________ ursprünglich dazu geführt hatten, die Einbürgerung abzuweisen; die Anforderungen für die Einbürgerung würden auch für den Ehegatten der einbürgerungswilligen Person gelten, selbst wenn dieser nicht die Einbürgerung beantrage. Vorliegend habe der Ehemann von A.________ seinen Wohnsitz im Ausland und erfülle somit die Einbürgerungsbedingungen nicht.