Gegen diesen Entscheid liess A.________ Beschwerde erheben, die der Oberamtmann des Sensebezirks am 28. Dezember 2009 abwies. Anfang Januar 2010 reichte sie beim Freiburger Kantonsgericht Beschwerde ein, das am 18. November 2010 die Beschwerde teilweise gut und das Dossier dem Gemeinderat von C.________ zu neuem Entscheid zurückwies (601 2010 9/10).