B. Am 10. Mai 2006 verurteilte das Amtsgericht D.________ (D) B.________ wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Darauf lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: BMA) es mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 ab, B.________ eine Aufenthaltsbewilligung (die ursprüngliche war abgelaufen) zu erteilen. Gleichzeitig wies es ihn an, die Schweiz zu verlassen. Der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg und das Bundesgericht haben diesen Entscheid mit ihren Urteilen vom 3. April 2008 (1A 2007 149) beziehungsweise vom 14. Januar 2009 (2C_381/2008) bestätigt.