{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-1_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_1_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e09c4603ec882b93b96c8b32b750e40abdb848ed7f76a8adc9ded6a8f6ddea909f0704daf39da4fa5e9bb6836e61821b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e09c4603ec882b93b96c8b32b750e40abdb848ed7f76a8adc9ded6a8f6ddea909f0704daf39da4fa5e9bb6836e61821b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_1", "Checksum": "7be51d4c958d3996f10ae5f4c745b61f"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2014 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgericht | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:10:54", "Checksum": "4c208ec3cd40eb305209af9e1515b78a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 1\nRegeste:\nEntscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgericht | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt\n\n6. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Gericht den angefochten Entscheid aufhebt\nund ihr Einbürgerungsgesuch gutheisst oder eventuell, die Sache mit verbindlichen Weisungen zur\nNeuentscheidung an den Grossen Rat zurückweist.\n\nb) Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet sie selbst\nin der Sache oder weist diese, nötigenfalls mit verbindlichen Weisungen, an die Vorinstanz zurück\n(Art. 98 Abs. 2 VRG).\n\nc) Es wurde schon ausgeführt, dass der Entscheid über die Einbürgerung im Ermessen des\nGrossen Rats liegt. Es ist deshalb eine Rückweisung geboten, und zwar unmittelbar an den\nGrossen Rat.\n\n7. a) In einem Beschwerdeverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens\n(Art. 131 Abs. 1 VRG) und spricht die Verwaltungsjustizbehörde der obsiegenden Partei auf Ge-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 9\n\nsuch eine Entschädigung für die Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu\n(Art. 137 Abs. 1 VRG). Dem Gemeinwesen - dazu gehört der Grosse Rat - dürfen weder Verfahrenskosten auferlegt noch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, es sei denn, seine\nVermögensinteressen seien betroffen (Art. 133 und 139 VRG).\n\nb) Die Beschwerdeführerin ist obsiegende Partei, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt\nwerden. Der Gosse Rat hat gestützt auf Art. 133 VRG keine Gerichtskosten zu tragen.\n\nc) Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird auf 2'553\nFranken festgesetzt (Honorar: 2'300 Franken [der Stundenansatz beträgt 230 und nicht 240 Franken und der geltend gemachte Anspruch für den Aufwand nach Erhalt des Urteils ist teilweise unbegründet]; Auslagen: 63.90 Franken; Mehrwertsteuer: 189.10 Franken).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\nDer Entscheid des Grossen Rats vom 14. November 2013 wird aufgehoben.\n\nDie Angelegenheit geht im Sinn der Erwägungen zurück an den Grossen Rat zu neuem\nEntscheid.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nDer von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von 1‘000 Franken wird ihr\nzurückerstattet.\n\nIII. Die Rechtsanwalt Gapany geschuldete Parteientschädigung wird auf 2'553 Franken\nfestgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht\neingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen\ndie Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des\nEntscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 11. November 2014/jka\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin\n"}