{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-1_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_1_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e09c4603ec882b93b96c8b32b750e40abdb848ed7f76a8adc9ded6a8f6ddea909f0704daf39da4fa5e9bb6836e61821b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e09c4603ec882b93b96c8b32b750e40abdb848ed7f76a8adc9ded6a8f6ddea909f0704daf39da4fa5e9bb6836e61821b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_1", "Checksum": "7be51d4c958d3996f10ae5f4c745b61f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Art. 6 BRG müsse als wirksames\nMittel zum Anreiz, die nötigen Schritte zu unternehmen, verstanden werden. Die Ausweitung der\nAnwendung auf den Ehegatten, selbst wenn er nicht das Bürgerrecht beantrage, sei eine Anreizmassnahme, die sich bewährt habe, möge sie auch streng erscheinen. Der Grosse Rat wolle nicht\nzur Situation vor dem Erlass von Art. 6 Abs. 2 BRG zurückkehren, als man häufig feststellte, dass\nnur ein Ehegatte um die Einbürgerung nachsuchte, während der andere im Gesuch nicht enthalten\nwar. Dabei sei regelmässig vorgeschoben worden, dass kein Interesse am Erwerb des Schweizer\nBürgerrechts bestehe, wobei sich dahinter aber oft ernsthafte Integrationsdefizite versteckt hätten.\nAus diesem Grund sei der Grosse Rat der Stellungnahme der Einbürgerungskommission gefolgt\nund habe beschlossen, den Gesetzestext strikt anzuwenden, also den Geist des Gesetzes in voller\nKenntnis des Sachverhalts bestätigt.\n\nc) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfüllt. Es ist allein strittig, ob ihr Einbürgerungsgesuch deshalb\nabgewiesen werden darf, weil ihr Ehegatte, der selbst kein Einbürgerungsgesuch gestellt hat, sich\nim Ausland aufhält. Auf die Auffassung des Grossen Rats, die Beschwerdeführerin könne, falls ihr\nEhemann eine Aufenthaltsbewilligung erhalte und sie zusammen mit ihm in der Schweiz Wohnsitz\nnehme, ein erneutes Gesuch stellen, ist hier nicht einzugehen.\n\nd) Das Bürgerrecht ist auf den Einzelnen bezogen und mithin ein Individualrecht. Bei der\nEinbürgerung wird daher auf die individuelle Eignung geachtet (YVO HANGARTNER, Bemerkungen\nzu BGE 135 II 164, in AJP 2009 S. 1484). Es wird weder von Kantons- noch von Bundesrechts\n(vgl. Art. 15 Abs. 2 BüG) wegen verlangt, gemeinsam um Erteilung des Schweizerbürgerrechts\nnachzusuchen; jeder Ehegatte kann selbstständig, das heisst ohne den anderen, um Einbürgerung\nnachsuchen. Eheleute sind als zwei Einzelpersonen zu behandeln und können individuell eingebürgert werden; die fehlende Eignung des Ehemanns wirkt sich nicht auf die Einbürgerung der\nEhefrau aus und umgekehrt (BGE 134 II 56 E. 2 S. 58). Eine gleichermassen individuelle wie fa-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 9\n\nmiliäre (kollektive) Betrachtungsweise liegt sodann der Bestimmung von Art. 41 Abs. 3 BüG zur\nNichtigerklärung der Einbürgerung zugrunde: Die Nichtigerklärung erfasst nach dem Willen des\nGesetzgebers nicht zwingend alle eingebürgerten Familienmitglieder (BGE 135 II 161 E. 5.3 S.\n170 f.). Im kantonalen Recht verhält es sich nicht anders.\n\ne) Das Kantonsgericht hatte bereits Gelegenheit, die Angelegenheit zu beurteilen, als der\nGemeinderat von C.________ die Einbürgerung der Beschwerdeführerin verweigerte. Damals begründete der Gemeinderat seinen Entscheid nicht mit der Straffälligkeit des Ehemanns, sondern\nwegen den unklaren Wohnverhältnissen. Der Ehemann lebe im Ausland, könne nur sporadisch\nseine Familie in der Schweiz besuchen und eine Arbeitsbewilligung werde ihm nicht erteilt. Das\nGericht stellte fest, dass das Einbürgerungsgesuch nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfe,\nweil der Partner, der selbst kein Gesuch einreichte, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung\nnicht erfüllt. Aus Art. 6 Abs. 2 BRG lasse sich nichts anderes ableiten. Diese Bestimmung räume\nder Gemeinde lediglich, aber immerhin, das Recht ein, ebenfalls das Umfeld eines Bewerbers zu\nuntersuchen, was nachvollziehbar sei, denn dieses Umfeld könne sich allenfalls positiv oder negativ auf die Integration eines Bewerbers auswirken. Insofern halte die Auffassung, es sei für die\nBeurteilung des Einbürgerungsgesuchs ebenfalls auf die Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin abzustellen, dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht stand. Es komme\ngrundsätzlich allein darauf an, ob die gesuchstellende Person die entsprechenden Voraussetzungen erfülle.\n\nFür das Kantonsgericht besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzukommen.\nDer Ehemann wurde gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des BMA vom 8. Oktober 2007 aus\nder Schweiz weggewiesen. Die Eheleute sind weder geschieden noch gerichtlich getrennt; die Ehe\nwird aufrechterhalten beziehungsweise der Ehewille besteht trotz getrenntem Wohnsitz weiter. Bei\ndieser Sachlage kann zwar nicht von einer tatsächlichen Gemeinschaft gesprochen werden. Aber\nallein darauf kommt es, wie schon gesagt, nicht an, wesentlich ist der Ehewille. Wenn der Grosse\nRat die eheliche Situation des Paars als Anlass nimmt, das Einbürgerungsgesuch abzuweisen,\nmuss eine solche Massnahme als willkürlich bezeichnet werden. Damit wird nämlich keinerlei Bezug auf eine der in Art. 6 BRG aufgeführten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen genommen, sondern der Beschwerdeführerin ein legitimes, persönliches Verhalten, nämlich die Aufrechterhaltung der Ehe mit dem im Ausland lebenden Ehemann genommen. Eine solche Überlegung kann nicht genügen, um die Eignung der Beschwerdeführerin zu verneinen und mithin ihr\nEinbürgerungsgesuch abzulehnen. Faktisch bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführerin von\nihrem Ehemann scheiden lassen muss, um das Bürgerrecht zu erhalten.\n\nf) Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben\nist.\n\n"}