{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-1_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_1_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e09c4603ec882b93b96c8b32b750e40abdb848ed7f76a8adc9ded6a8f6ddea909f0704daf39da4fa5e9bb6836e61821b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e09c4603ec882b93b96c8b32b750e40abdb848ed7f76a8adc9ded6a8f6ddea909f0704daf39da4fa5e9bb6836e61821b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_1", "Checksum": "7be51d4c958d3996f10ae5f4c745b61f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Anschliessend höre die Einbürgerungskommission den nicht im\nGesuch inbegriffenen Ehegatten an, um festzustellen, ob er in das hiesige Leben integriert sei (rudimentäre Kenntnisse der Schweiz und ihrer Institutionen sowie Kenntnisse der französischen oder\nder deutschen Sprache). Im vorliegenden Fall lebe der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Serbien, da er aufgrund seines strafrechtlichen Vorlebens keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe.\nFolglich erfülle er die erforderlichen Integrationsvoraussetzungen nicht. Zwar könnten bei der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den nicht in das Gesuch eingeschlossenen Ehegatten\naus wichtigen Gründen Ausnahmen gemacht werden. Aus dem Dossier gehe nicht hervor, dass\nsich das Ehepaar in einer Krise befinde. Der Grund, weshalb die Eheleute nicht zusammen lebten,\nberuhe auf der Tatsache, dass der Ehemann keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Insofern\nsei Art. 3 lit. b BRR nicht anwendbar. Des Weiteren bestehe kein anderer wichtiger Grund, der eine\nNicht-Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten nach sich ziehen würde. Als\nsie ihr Einbürgerungsgesuch einreichte, seien der Beschwerdeführerin die Bedingungen, die erfüllt\nwerden mussten, und die Komplexität des Verfahrens bekannt gewesen. Sie habe damit rechnen\nmüssen, dass die familiäre Situation Auswirkungen auf ihr Einbürgerungsverfahren haben würde,\nda ihr Ehemann seinen Aufenthalt nicht regeln könne. Es sei gerechtfertigt, dass das Interesse an\nder Einhaltung der kantonalen Gesetzgebung überwiege und keine Ausnahme genehmigt werde,\ndie das Risiko berge, den Willen des Gesetzgebers, der die Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten ausdrücklich vorgesehen habe, zu verhöhnen. Zudem laufe gemäss\ndem BMA die von Deutschland verhängte Einreisesperre im Schengenraum wahrscheinlich Ende\nJanuar 2014 aus. So habe der Ehemann unter Umständen die Möglichkeit, eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und könnte sich in der Schweiz an der Seite seiner Ehefrau niederlassen.\nDie Beschwerdeführerin könnte das Verfahren ein Jahr nach der Einreise ihres Ehegatten in die\nSchweiz erneut einleiten und damit rechnen, dem oben erwähnten wichtigen Grund in Art. 3 lit. a\nBRR zu genügen.\n\n5. a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts. Der Grosse Rat habe absichtlich das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. November 2010 (601 2010 9/10) missachtet. Jede\nPerson habe einen Individualanspruch auf Einbürgerung. Im eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz\nwürden Mindestanforderungen für den Bewerber aufgestellt. Danach sei ein Einbürgerungsgesuch\neiner erwachsenen Person jeweils nur unter Berücksichtigung der eigenen Person zu behandeln.\nIndem der Kanton Freiburg verlange, die Einbürgerungsbedingungen müssten ebenfalls bei den\nkeine Einbürgerung beantragenden Ehegatten und Kindern erfüllt sein, werde der Individualanspruch auf Einbürgerung ausgehöhlt. Es sei deshalb eine strikte Trennung vorzunehmen zwischen den Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin und der Person ihres Ehemannes. Zudem gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, zu verhindern, dass nur ein Ehegatte ein Gesuch\nstelle, um zu verbergen, dass der andere Ehegatte nach Jahren in der Schweiz weder Deutsch\nnoch Französisch spreche oder dass die Einbürgerungsbedingen nur teilweise erfüllt seien. Erstens erfülle die Beschwerdeführerin alleine die Einbürgerungsvoraussetzungen. Zweitens würde\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 9\n\nder Grosse Rat feststellen müssen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Deutsch spreche.\nDie vom Grossen Rat vorgenommene Auslegung von Art. 6 BRG würde ausserdem zur Folge haben, dass das Gesuch einer Bewerberin, die während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens\nheiratet und mit ihrem Ehemann zusammenzieht, von der Behörde abgewiesen würde; demnach\nmüsste die Bewerberin mit der Heirat zuwarten. Eine solche Auslegung von Art. 6 BRG könne\nnicht vorgenommen werden und widerspreche dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz sowie\nder Bundesverfassung. Art. 6 BRG sei so auszulegen, dass die Bewerberin einen Individualanspruch auf Behandlung ihres Einbürgerungsgesuches besitze und dass in diesem Zusammenhang die Situation des Ehegatten und der Kinder eine gewisse Rolle spielen dürfe, jedoch die Einbürgerungsvoraussetzungen bei ihnen nicht erfüllt sein müssen. Auch dürfe das Diskriminierungsverbot nicht verletzt werden. Nebstdem sei die in Art. 3 BRR vorgesehene Aufzählung nicht abschliessend. Der Grosse Rat habe festgestellt, dass die Ausnahmen von Art. 3 BRR nicht anwendbar seien. Er hätte sich aber die Frage stellen müssen, ob nicht auch eine Trennung \"aus\nanderen Gründen\" eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Wird ein Wohnsitz im Ausland begründet,\nweil sich der Arbeitsort dort befindet oder weil die Eheleute gemäss Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt leben, könnte eine Ausnahme rechtfertigen. Zudem könnten die Ehegatten nach dem geltenden Eherecht getrennte Wohnsitze haben. Hier sei das Getrenntleben nicht auf eheliche Probleme, sondern auf die Entscheide der Migrationsbehörden zurückzuführen. Wenn es keine Krise\ngebe, so müsste die Beschwerdeführerin ein Scheidungsverfahren einleiten oder in einem Eheschutzverfahren eine Krise geltend machen, um unter die Ausnahmebestimmung zu fallen.\n\n"}