{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-1_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_1_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e09c4603ec882b93b96c8b32b750e40abdb848ed7f76a8adc9ded6a8f6ddea909f0704daf39da4fa5e9bb6836e61821b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e09c4603ec882b93b96c8b32b750e40abdb848ed7f76a8adc9ded6a8f6ddea909f0704daf39da4fa5e9bb6836e61821b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_1", "Checksum": "7be51d4c958d3996f10ae5f4c745b61f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter\nGerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-\nHenri Gapany\n\ngegen\n\nGROSSER RAT DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz\n\nGegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt\n\nAblehnung der Einbürgerung\n\nBeschwerde vom 3. Januar 2014 gegen den Entscheid des Grossen Rats\nvom 9. Oktober 2013\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 9\n\nSachverhalt\nA. A.________, geboren 1982, stammt aus Mazedonien und kam im Jahre 1999 im Alter von\n17 Jahren in die Schweiz. Am 6. Februar 2004 verheiratete sie sich mit dem im Jahre 1980 geborenen und aus Serbien stammenden B.________. Sie ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.\nIhr Mann reiste Ende August 2004 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung.\nA.________ wohnt in C.________ und hat mit ihrem Mann zwei in den Jahren 2005 und 2008 geborene Kinder. Sie ist Geschäftsführerin eines Kiosks.\n\nB. Am 10. Mai 2006 verurteilte das Amtsgericht D.________ (D) B.________ wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Darauf lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: BMA) es mit Verfügung vom 8.\nOktober 2007 ab, B.________ eine Aufenthaltsbewilligung (die ursprüngliche war abgelaufen) zu\nerteilen. Gleichzeitig wies es ihn an, die Schweiz zu verlassen. Der I. Verwaltungsgerichtshof des\nKantonsgerichts Freiburg und das Bundesgericht haben diesen Entscheid mit ihren Urteilen vom 3.\nApril 2008 (1A 2007 149) beziehungsweise vom 14. Januar 2009 (2C_381/2008) bestätigt.\nB.________ lebt zurzeit (ohne seine Familie) in Serbien.\n\nC. Am 4. Januar 2008 reichte A.________ beim Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerung\n(nachfolgend: Amt) ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung für sich selbst und ihren im Jahr 2005\ngeborenen Sohn (das zweite Kind war zum Zeitpunkt der Eingabe noch nicht geboren) ein. Mit\nEntscheid vom 27. August 2009 wies der Gemeinderat von C.________ das Begehren ab, \"weil\nwesentliche Kriterien für eine Einbürgerung nicht erfüllt sind\"; die Wohnsituation des Ehepaars sei\nsehr ungewöhnlich und entspreche nicht den hiesigen Vorstellungen von geordneten Familienverhältnissen. Gegen diesen Entscheid liess A.________ Beschwerde erheben, die der Oberamtmann des Sensebezirks am 28. Dezember 2009 abwies. Anfang Januar 2010 reichte sie beim\nFreiburger Kantonsgericht Beschwerde ein, das am 18. November 2010 die Beschwerde teilweise\ngut und das Dossier dem Gemeinderat von C.________ zu neuem Entscheid zurückwies (601\n2010 9/10).\n\nD. Nach erneuter Prüfung der Sache und angesichts des Entscheids des Kantonsgerichts erteilte der Gemeinderat von C.________ am 20. April 2011 A.________ und ihren beiden Kindern\ndas Bürgerrecht. Daraufhin übermittelte das Amt die Angelegenheit mit einer positiven Stellungnahme an das Bundesamt für Migration, das am 6. Juni 2012 seine Genehmigung zur ordentlichen\nEinbürgerung erteilte.\n\nAm 23. November 2012 wurde A.________ von der Einbürgerungskommission des Grossen Rats\nangehört. Danach beschloss die Kommission, das Verfahren auszusetzen, um weitere Informationen zu den Gründen für die Ausschaffung von B.________ und die Dauer der Massnahme\nzu erhalten.\n\nAm 16. April 2013 sprach A.________ erneut bei der Einbürgerungskommission des Grossen Rats\nvor. Mit ihrem Bericht vom 30. August 203 beantragte die Einbürgerungskommission den Grossen\nRat, das Gesuch abzuweisen. Sie stützte sich dabei auf die Gründe, welche die Gemeinde\nC.________ ursprünglich dazu geführt hatten, die Einbürgerung abzuweisen; die Anforderungen\nfür die Einbürgerung würden auch für den Ehegatten der einbürgerungswilligen Person gelten,\nselbst wenn dieser nicht die Einbürgerung beantrage. Vorliegend habe der Ehemann von\nA.________ seinen Wohnsitz im Ausland und erfülle somit die Einbürgerungsbedingungen nicht.\n\nE. Der Grosse Rat hat das Einbürgerungsgesuch in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2013\nbehandelt (vgl. Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rats des Kantons Freiburg vom 9.\nOktober 2013, TGR, S. 1522) und es mit 67 zu 29 Stimmen, bei 3 Enthaltungen, abgewiesen. Die\nschriftliche Begründung seines Entscheids lag am 14. November 2013 vor.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 9\n\nF. Am 3. Januar 2014 liess A.________ beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen und\nbeantragen, den Entscheid des Grossen Rats vom 14. November 2013 aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit dem Grossen Rat zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, das von A.________ eingereichte Einbürgerungsgesuch\ngutzuheissen. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihr eine\nangemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 24. März 2014 schliesst der Grosse Rat auf Abweisung der Beschwerde.\n\n"}