II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Saldo des Kostenvorschusses wird ihm zurückerstattet. III. Der Beschwerdeführer A.________ wird verpflichtet, den Rechtsanwälten Gillon und Tinguely eine Parteientschädigung von CHF 6'310.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. IV. Zustellung.