Sie machen einen Zeitaufwand von insgesamt 32 Stunden geltend, allein für die Redaktion der Beschwerdeantwort (soweit nachvollziehbar) über 22 Stunden, was angesichts der Schwierigkeit des Falls als übersetzt zu erachten ist. Aus diesem Grund ist das Honorar herabzusetzen. Die Parteientschädigung wird auf CHF 6'310.65 festgesetzt (Honorar: CHF; 5'750.-; Auslagen: CHF 93.20; Mehrwertsteuer: CHF 467.45). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 10. Oktober 2014 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Der Entscheid des Staatsrats vom 8. September 2014 wird bestätigt.