10. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG), jedoch ist dem Kantonsspital eine solche zuzusprechen. Sobald ein Entscheid finanzielle Folgen nach sich ziehen kann, ist davon auszugehen, dass die Vermögensinteressen im Sinn von Art. 139 VRG betroffen sind (vgl. FZR 1994 S. 232). Infolgedessen haben die Rechtsanwälte Gillon und Tinguely Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie machen einen Zeitaufwand von insgesamt 32 Stunden geltend, allein für die Redaktion der Beschwerdeantwort (soweit nachvollziehbar) über 22 Stunden, was angesichts der Schwierigkeit des Falls als übersetzt zu erachten ist.