Konkrete Einsatzpläne oder Zeiterfassungen von Seiten des Kantonsspitals liegen nicht vor. Es ist, wie oben unter E. 6 gesagt, Sache des Beschwerdeführers, sich substanziiert mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, er muss seine Behauptungen und Einwände in der Beschwerdeschrift darlegen und im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 47 und 48 VRG) die Beweismittel nennen (PLÜSS, § 7 N. 105). Dies hat er nicht getan, sondern darauf verwiesen, dass der Staatsrat, Unklarheiten von Amtes wegen hätte abklären müssen. Die Untersuchungspflicht (Art. 45 VRG) der Behörden gilt nicht absolut. Sie wird durch die Mitwirkungspflichten und -rechte der Parteien begrenzt.