Allerdings steht ausser Diskussion, dass der Beschwerdeführer, Mehrleistungen erbracht hatte. Dass sie über das hinausgingen, was das Kantonsspital mit den Zahlungen vom Dezember 2010 und Oktober 2011 abgegolten hat, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu belegen. Er will seine Mehrleistungen ausschliesslich mit den von ihm eingereichten Stempelkarten beweisen. Allerdings steht fest, dass diese nur während einer dreimonatigen Testphase von einer verantwortlichen Person überprüft und allenfalls korrigiert wurden. Hinzu kommt, dass die Stempelkarten unvollständig sind, da weder die Ruhepausen noch die Ferien verzeichnet sind.