Den Nachweis der Notwendigkeit der Überstunden hat der Arbeitnehmer nicht zu erbringen, wenn er beweist, dass der Arbeitgeber über die Leistung der Überstunden informiert war. Aufgrund seiner Treuepflicht hat der Arbeitnehmer Überstunden, die er ohne Wissen des Arbeitgebers leistet, grundsätzlich innert nützlicher Frist anzuzeigen, sodass der Arbeitgeber darauf reagieren kann. Diese Anzeige soll nicht der zeitnahen Überprüfung der geltend gemachten Überstunden dienen, sondern dem Arbeitgeber ermöglichen, organisatorische Massnahmen zur Verhinderung künftiger Mehrarbeit vorzukehren.