7. a) Macht ein Arbeitnehmer eine Entschädigung für Überstunden beziehungsweise Überzeit geltend, so hat er zu beweisen, dass er Überstunden beziehungsweise Überzeit geleistet hat. Dieser Nachweis kann ihm aber erleichtert werden, sofern nach der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist. So braucht der Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunde konkret nachzuweisen, wenn feststeht, dass er regemässig weit über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; diesfalls ist die Anzahl der Überstunden gerichtlich zu schätzen. Sodann liegt es am Arbeitgeber, die eingeklagten Forderungen substanziiert zu bestreiten.