2014, § 52 N. 37). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalls Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 besteht keine Veranlassung, auf die Beschwerde beziehungsweise auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Argumente nicht einzutreten, umso weniger als sich dessen Vorbringen auf den vom Staatsrat festgehaltenen Sachverhalt stützen.