6. a) Die Beschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 33).