Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass die pauschalen Auszahlungen unzureichend waren oder wenn es für ihn unklar gewesen sei, weshalb ihm diese Beträge überhaupt überwiesen wurden und wie sich diese errechneten, so wäre es ihm unter diesen Umständen oblegen, nachzufragen oder gegebenenfalls die Höhe der Auszahlungen zu bestreiten. Dass er dies nicht getan habe, sei wohl auch darauf zurückzuführen, dass es ihm eben sehr wohl klar gewesen sei, um was für Zahlungen es sich dabei gehandelt habe. Aber selbst wenn zwischen ihm und dem Kantonsspital hinsichtlich der Überstunden/Überzeit kein Vergleich geschlossen worden sei, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.