Immerhin seien die Beträge im Rahmen einer gütlichen Einigung, welche zwischen dem Kantonsspital sowie den Oberärzten und den Chefärzten getroffen worden sei, ausgerichtet worden, und vorab mit dem Beschwerdeführer und mit dessen vorgesetzten Chefarzt, Prof. B.________, besprochen worden. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass die pauschalen Auszahlungen unzureichend waren oder wenn es für ihn unklar gewesen sei, weshalb ihm diese Beträge überhaupt überwiesen wurden und wie sich diese errechneten, so wäre es ihm unter diesen Umständen oblegen, nachzufragen oder gegebenenfalls die Höhe der Auszahlungen zu bestreiten.