Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vorbringe, die Auszahlungen seien nie mit ihm besprochen worden, einseitig und für ihn überraschend erfolgt, sei darauf nicht einzutreten. Immerhin seien die Beträge im Rahmen einer gütlichen Einigung, welche zwischen dem Kantonsspital sowie den Oberärzten und den Chefärzten getroffen worden sei, ausgerichtet worden, und vorab mit dem Beschwerdeführer und mit dessen vorgesetzten Chefarzt, Prof. B.________, besprochen worden.