Nur so habe sichergestellt werden können, dass die gestempelten Zeiten auch wirklich den realen Arbeitszeiten entsprachen. Nach Ablauf der Test-Phase habe eine solche Kontrolle nicht mehr bestanden und die entsprechenden Stempelkarten seien vom Kantonsspital nie validiert worden. Demnach komme der Überstundenrechnung des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zu und er könne daraus keinen Anspruch auf Entschädigung ableiten. Nebstdem werde die Behauptung des Beschwerdeführers, der Staatsrat habe implizit anerkannt, dass die Überstunden im geltend gemachten Umfang tatsächlich geleistet wurden, bestritten. Diese Aussage lasse sich auf keine Stelle im angefochtenen Entscheid stützen.