c) Nach Ansicht des Kantonsspitals ist die Beschwerde nicht begründet. Weder würde eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt noch erklärt, inwiefern die Ausführungen in der Beschwerde geeignet sein sollten, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die von ihm erstellten Stempelkarten eingereicht. Weitergehende Beweismittel hätte er nicht vorgebracht und er hätte auch keine Beweisanträge gestellt. Der Staatsrat habe festgehalten, dass die Überzeit nicht erstellt sei und den Stempelkarten keine Beweiskraft zukomme, umso weniger als sie Mängel aufweisen würden.