Entgegen dessen Auffassung habe jedoch die vorbehaltlose Entgegennahme einer teilweisen Abgeltung von Überstunden im Dezember 2010 und Oktober 2011 keinesfalls eine Verwirkung weiterer Abgeltungsansprüche zu bedeuten. Die damals geleisteten Auszahlungen seien nie mit ihm (dem Beschwerdeführer) besprochen wurden. Auch sei ihm unklar gewesen, um welche Überstunden es sich dabei überhaupt handelte und insbesondere wie das Kantonsspital den Betrag festlegte; der Betrag sei einseitig und ohne jegliche vorherige Ankündigung mit dem Monatslohn ausbezahlt worden.