b) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass schon zu Beginn seiner Tätigkeit die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht eingehalten worden sei. Das Kantonsspital habe von der Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, gewusst, weshalb davon auszugehen sei, dass diese demzufolge auch angeordnet wurden. Dass die Überstunden im geltend gemachten Umfang tatsächlich geleistet wurden, habe der Staatsrat implizit anerkannt. Entgegen dessen Auffassung habe jedoch die vorbehaltlose Entgegennahme einer teilweisen Abgeltung von Überstunden im Dezember 2010 und Oktober 2011 keinesfalls eine Verwirkung weiterer Abgeltungsansprüche zu bedeuten.