Somit habe der Beschwerdeführer mit der Entgegennahme seines Lohns grundsätzlich nicht auf die Überstundenentschädigung verzichtet. Allerdings habe er die Überstundenauszahlung vom Dezember 2010 für die Jahre 2009 und 2010 vorbehaltlos entgegengenommen. Zumindest gehe aus den Akten nichts Gegenteiliges hervor und er selber habe nicht dargelegt, er hätte den Betrag beziehungsweise die Anzahl der vergüteten Überstunden bestritten. Somit habe das Kantonsspital davon ausgehen können, dass die in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten Überstunden abgegolten sind. Gleiches gelte für die im Jahr 2011 geltend gemachten Überstunden.