a) Der Staatsrat ist der Auffassung, dass das Kantonsspital von der Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, wusste beziehungsweise darum hätte wissen müssen. Demnach käme dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Anzahl Überstunden nicht gemeldet hätte, keine Bedeutung zu. Zudem wäre es dem Kantonsspital ohne weiteres zumutbar gewesen, ihn danach zu fragen.