5. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung als Oberarzt Überstunden beziehungsweise Überzeit geleistet hat. Mit den entsprechenden Zahlungen, welche im Dezember 2010 und Oktober 2011 geleistet wurden, erachtet das Kantonsspital diese Mehrleistungen als abgegolten. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es stünden ihm darüber hinaus weitere Ansprüche zu. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 10